Aktuell fordern viele Vorgesetzte im WDR ihre Mitarbeiter*innen, die Dienstag gestreikt haben, auf, sich in Streiklisten des Arbeitgebers einzutragen. Hierzu besteht keine Verpflichtung von Seiten der Arbeitnehmer*innen.
Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und die Arbeitnehmer*innen sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmer*innen beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht für Streiks!
Derartige Verpflichtungen bestehen rechtlich nicht. Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber wäre auch mit der wirksamen Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmer*innen zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde.
Während und nach einem Streik bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, die Abwesenheitszeiten streikender Arbeitnehmer zu Abrechnungszwecken zu kontrollieren und zu erfassen. Nach Streikende kann der Arbeitgeber im Bedarfsfall vom Arbeitnehmer zu Abrechnungszwecken eine Klarstellung seiner Streikbeteiligung und des zeitlichen Umfangs der Streikbeteiligung verlangen. Dies gilt auch für IT-gestützte Dienststundenabrechnungsprogramme, sodass die Mitarbeiter*innen, die an einem Warnstreik teilgenommen haben, dazu aufgefordert sind, ihre Abwesenheitszeiten entsprechend einzutragen.
In Tarifauseinandersetzungen kommt es häufig vor, dass sich Arbeitgeber gewissen Methoden bedienen, um Druck aufzubauen. Davon sollten sich Arbeitnehmer*innen nicht den Mut nehmen lassen, für ihre Forderungen einzustehen. Bei Fragen rund um die Rechte von Mitgliedern im Streik beraten der ver.di Senderverband im WDR und die Gewerkschaft gerne jederzeit.